COMpliance • Hinweisgeber • Consulting

PRIMA Compliance

Gebrüder Brands & Seehaus GbR
• Rechtsanwälte • Fachanwälte • Wirtschaftsjuristen •


Ihr digitales Hinweisgebersystem

PRIMA Hinweisgeber mit fachkundiger Ombudsperson

Jetzt schnell und einfach Ihr digitales sowie DSGVO-konformes Hinweisgebersystem einführen und die passende Rechtsanwalts-Ombudsperson erhalten!

Hinweisgebersystem

Schutz vor negativer Presse und behördlicher Ermittlung

Hinweisvergabe

Ombudsperson

Statusverlauf

vertraulich

PRIMA-Compliance-Team

Das sind unsere Partner

Bernhard Brands

Experte mit mehr als 10 Jahren Complianceberatung und Spezialist für Datenschutzaspekte sowie Managementprozesse

Sascha R. Seehaus

Experte mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung umfassender Beratung und Vertretung von Unternehmen und Unternehmern, stetige Fort- und Weiterbildung, derzeit berufsbegleitendes Masterstudium im Bereich Governance Risk Compliance (Hinweisgebermanagementsystem), Environmental Social Governance, Corporate Social Governance (Nachhaltigkeitsmanagement) sowie Promotionsprojekt im Bereich Risiko- und Compliancemanagement für Unternehmer (Haftungsvermeidung)

Alexander Brands

Experte mit mehr als 15 Jahren Erfahrung in der fallspezifischen Beratung und Vertretung von Unternehmen im Arbeitsrecht

Unsere Angebote zum

digitalen Hinweisgebersystem inkl. Ombudsperson

Ombudsperson StarterOmbudsperson Business
Ombudsperson PremiumOmbudsperson Individual
Zielgruppe/empfohlen für:die Lösung für alle Sparfüchsedie Lösung mit etwas Reserven
die gesunde Basis für größere Unternehmen und kleinere KonzerneIndividualisten / große Unternehmen und Konzerne
Gewöhnliche Anzahl Mitarbeiter:innen
Bis 150Bis 249250-1000>1000 oder für Individualisten
Digitales Hinweisgebersystem „PRIMA Hinweisgeber“ als SaaS-Lösung
Inklusivstunden der Ombudsperson pro Jahr61220✓ / möglich
Jährliches Briefing der Geschäftsführung
quartalsweises Kurz-Briefing der GeschäftsführungOptional zu unseren VerrechnungssätzenOptional zu unseren Verrechnungssätzen✓ / möglich
Digitales Kick-off-Meeting, einmaligOptional zu unseren VerrechnungssätzenOptional zu unseren VerrechnungssätzenIndividuelles Angebot
Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende des VertragsjahresIndividuelles Angebot
rechnerischer Preis netto pro Monat125 €225 €500 €Individuelles Angebot
Preis netto p. a.1.500 €2.700 €6.000 €Individuelles Angebot

Zusatzleistungen
Telefonischer Meldekanal15 €/Monat25 €/Monat25 €/Monatmöglich
Erweiterung der Inklusivstunden
(z. B. für Einzelfragen oder zur Implementierung von Managementprozessen)
Optional zu unseren VerrechnungssätzenOptional zu unseren VerrechnungssätzenOptional zu unseren VerrechnungssätzenOptional zu unseren Verrechnungssätzen
Schulungen zu Compliance / zum HinSchGOptional zu unseren VerrechnungssätzenOptional zu unseren VerrechnungssätzenOptional zu unseren VerrechnungssätzenOptional zu unseren Verrechnungssätzen
Compliance-AuditOptional zu unseren VerrechnungssätzenOptional zu unseren VerrechnungssätzenOptional zu unseren VerrechnungssätzenOptional zu unseren Verrechnungssätzen
Bestellung zum Compliance-Officer möglichBestellung zum Compliance-Officer möglichBestellung zum Compliance-Officer möglichOptional zu unseren VerrechnungssätzenOptional zu unseren Verrechnungssätzen

Schneller Zugriff über die Unternehmensgruppen auf weitere Leistungen
Rechtsberatung / Vertretung
Datenschutzberatung und externer Datenschutzbeauftragter
IT-Consulting / -Support sowie Entwicklung datenschutzkonformer Webseiten und Software

Prima Compliance ist Teil von:

FAQ

Häufige Fragen

Ein Hinweisgebersystem kann für ein Unternehmen Gold wert sein, da es Unternehmen vor potenziellen Risiken und Krisen schützten hilft.

  1. Kontrolle über Informationen: Indem es Mitarbeitern eine sichere und anonyme Möglichkeit bietet, Bedenken auszudrücken, kann das Unternehmen sicherstellen, dass es der erste Empfänger wichtiger Informationen über mögliche Missstände ist. Es ist natürlich weitaus besser, über potenzielle Probleme intern informiert zu werden, bevor sie in der Öffentlichkeit bekannt werden. Das gibt dem Unternehmen die Möglichkeit, proaktiv zu handeln, anstatt reaktiv auf Vorwürfe von außen reagieren zu müssen.
  1. Schnelle und diskrete Reaktion: Durch ein internes Hinweisgebersystem erhält das Unternehmen die Möglichkeit, schnell, effizient und diskret auf gemeldete Missstände zu reagieren. Dies ermöglicht eine rechtzeitige Untersuchung und Behebung der Probleme, bevor sie eskalieren.
  1. Schutz vor Skandalen und Reputationsschäden: Ein effektives Hinweisgebersystem kann dazu beitragen, dass ernsthafte Missstände, die zu Skandalen führen könnten, frühzeitig erkannt und angegangen werden. Auf diese Weise kann es das Unternehmen vor erheblichen Reputationsschäden schützen, die entstehen könnten, wenn solche Angelegenheiten durch Behörden, Medien oder die breite Öffentlichkeit aufgedeckt werden.
  1. Vermeidung rechtlicher Konsequenzen: Missstände, die intern aufgedeckt und behoben werden, können dazu beitragen, kostspielige rechtliche Auseinandersetzungen, Geldstrafen oder Sanktionen von Aufsichtsbehörden zu vermeiden.

Insgesamt gesehen, ermöglicht ein Hinweisgebersystem also nicht nur eine frühzeitige Erkennung und Behandlung interner Probleme, sondern schützt das Unternehmen auch vor externen Risiken und schafft so einen unschätzbaren Wert.

Es spricht vieles dafür, einen externen Anwalt als Ombudsmann zu engagieren. Das Hinweisgebersystem soll Mitarbeitern eine sichere und anonyme Möglichkeit bieten, Missstände aufzudecken. Dabei muss das Unternehmen sicherstellen, dass es der erste Empfänger von Informationen über Missstände ist. Denn es ist besser, über potenzielle Probleme intern informiert zu werden, bevor sie Behörden oder der Öffentlichkeit bekannt werden, damit das Unternehmen proaktiv handeln kann. Um das sicherzustellen, muss als Ansprechpartner für die Mitarbeiter jemand installiert werden, dem sie vertrauen, dass er absolute Vertraulichkeit wahrt und dafür sorgt, dass ihr Hinweis keine negativen Konsequenzen für sie hat. Nur so, wird das Unternehmen erreichen, dass es wirklich von den heiklen Themen im Unternehmen erfährt. Ein externer Ombudsmann, der als Rechtsanwalt von Berufs wegen der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegt, bietet den Mitarbeitern Gewähr für Vertraulichkeit bei der Bearbeitung ihrer Angelegenheit.

Die Wahl eines internen Beauftragten wie einem Syndikus oder jemandem aus der HR-Abteilung scheint auf den ersten Blick praktikabel. Dennoch gibt es mehrere Gründe, die dafür sprechen, dass ein externer Anwalt als Ombudsmann die bessere Wahl ist:

  1. Loyalitäts- und Interessenskonflikte: Ein interner Beauftragter ist ein Mitarbeiter des Unternehmens und wird daher als Hinweisgeberbeauftragter zwangsläufig Interessen- und Loyalitätskonflikte unterliegen, auch wenn er dies auf Befragen von sich weisen wird. Doch wenn es nicht so wäre, dann dürfte man an seiner Loyalität dem Unternehmen gegenüber zweifeln.  Denn es ist schwer, zwischen der Treue zum Arbeitgeber und der Pflicht, ein gravierende Missstände, die das Einschalten staatlicher Stellen erfordert,  zu wählen. Ein externer Anwalt ist frei von solchen Konflikten und kann unvoreingenommen agieren.
  1. Anonymität und Vertraulichkeit: Mitarbeiter könnten zögern, sensible Informationen mit jemandem zu teilen, den sie möglicherweise täglich im Büro sehen. Sie könnten befürchten, dass ihre Anonymität nicht gewährleistet ist. Ein externer Anwalt bietet hier alleine bereits aufgrund seines strafbewehrten Berufsrechts größere Vertraulichkeit. Er hat daher bereits einen Vertrauensvorschuss und kann die Mitarbeiter daher besser zu offener und ehrlicher Zusammenarbeit bewegen.
  1. Objektivität: Ein externer Anwalt hat keine persönlichen Beziehungen zu dem Unternehmen und zu den Mitarbeitern des Unternehmens und kann daher eine neutrale und objektive Beurteilung vornehmen. Ein interner Beauftragter wird zwangsläufig durch persönliche Beziehungen oder Vorurteile beeinflusst werden.
  1. Ressourcen und Prioritäten: Das Management eines effektiven Hinweisgebersystems kann zeitaufwendig sein und erfordert Engagement. Wenn die Zuständigkeit für das Hinweisgebersystem oder gar die Beauftragtenfunktion einer Person übertragen wird, die bereits andere umfangreiche Aufgaben hat, besteht die Gefahr, dass Hinweise nicht die Aufmerksamkeit erhält, die es benötigt. Mitarbeiter aber, um deren Hinweise sich niemand ordentlich kümmert, werden unzufriedener, kündigen innerlich und wandern ab.
  1. Fachkenntnisse: Ein Anwalt verfügt über tiefgreifende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich von Verschwiegenheit, von Recht und Compliance. Er kann sicherstellen, dass alle Prozesse und Entscheidungen im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften stehen.

Insgesamt gesehen bietet ein externer Anwalt als Ombudsmann eine Unabhängigkeit und Objektivität, die ein interner Beauftragter nicht in gleichem Maße bieten kann. Zudem gewährleistet er höchste Vertraulichkeit und hat die nötige rechtliche Expertise, um komplexe Fälle zu bewältigen. Er hat keine Loyalitäts- und Interessenskonflikte, denen ein interner Beauftragter schnell einmal unterliegen kann. Er kann die Situation objektiv betrachten und fair und nach den Regeln handeln. Und er kann das Vertrauen der Mitarbeiter gewinnen, was letztlich zu einer offeneren und transparenteren Unternehmenskultur führt. Letzteres ist aber ja gerade das Ziel, um proaktiv auf gemeldete Missstände reagieren zu können, bevor einen die Staatsanwaltschaft oder die Öffentlichkeit dazu zwingt. Nur so lassen sich potentielle Skandale und Imageverlust effektiv vermeiden. Ein externer, anwaltlicher Ombudsmann bietet hierfür die besseren Chancen.

Ein Hinweisgeber muss, um den gewünschten Effekt zu erzielen, einfach zu bedienen und online zugänglich sein. Die Gründe hierfür sind:

  1. Zugänglichkeit: Ein Online-Hinweisgebersystem ist rund um die Uhr erreichbar, was bedeutet, dass Mitarbeiter jederzeit und von überall aus einen Hinweis abgeben können. Diese Flexibilität kann die Hemmschwelle zur Nutzung des Systems senken.
  1. Einfache Bedienung: Ein benutzerfreundliches System motiviert mehr Mitarbeiter, es zu nutzen. Wenn das System kompliziert oder schwer zu verstehen ist, könnte das Mitarbeiter abschrecken.
  1. Anonymität: Online-Systeme können oft besser garantieren, dass Hinweise anonym abgegeben werden können. Dies kann das Vertrauen der Mitarbeiter in das System erhöhen und dazu beitragen, dass mehr Hinweise abgegeben werden.
  1. Schnelle Bearbeitung: Online-Hinweisgebersysteme ermöglichen es, Hinweise schnell zu erfassen und weiterzuleiten, so dass sie zügig bearbeitet werden können.
  1. Dokumentation: Ein Online-System ermöglicht eine einfache und effektive Dokumentation und Nachverfolgung von Hinweisen und den darauf folgenden Untersuchungen.

sollte ein effektives Hinweisgebersystem einfach zu bedienen sein, online zugänglich sein und von einer neutralen und unabhängigen Person (Ombudsmann) verwaltet werden, um das Vertrauen der Mitarbeiter zu gewinnen und die Meldung von Missständen zu fördern. Ein solches System kann dazu beitragen, Missstände frühzeitig zu erkennen und zu beheben.

Ein effektives Hinweisgebersystem sollte sorgfältig gestaltet sein, um sicherzustellen, dass es das Vertrauen der Mitarbeiter gewinnt und sie ermutigt, ihre Bedenken zu äußern. Die einfache Ernennung einer internen Person wie dem Syndikus oder dem HR-Chef als Hinweisgeberbeauftragter wird nicht die gleiche Wirkung erzielen wie ein strukturiertes Online-Hinweisgebersystem. Eine solche ad-hoc-Zuweisung der Rolle des Hinweisgeberbeauftragten an eine interne Person könnte sogar das Gegenteil des gewünschten Effekts haben: Anstatt das Vertrauen der Mitarbeiter in das System zu stärken und die Meldung von Missständen zu fördern, könnte es dazu führen, dass Mitarbeiter sich nicht wohl dabei fühlen, ihre Bedenken zu äußern, und daher keine Missstände melden. Daher ist es entscheidend, dass das Unternehmen ein gut durchdachtes und strukturiertes Hinweisgebersystem implementiert, das von einer Person oder Instanz verwaltet wird, die als neutral, unabhängig und kompetent wahrgenommen wird.

Im Einzelnen sind folgende Aspekte zu bedenken:

  1. Vertrauen und Anonymität: Mitarbeiter könnten zögern, sensible Informationen mit jemandem zu teilen, der eng mit der Unternehmensführung verbunden ist oder den sie täglich im Büro sehen. Sie könnten befürchten, dass ihre Identität nicht geschützt ist und ihre Anonymität nicht gewährleistet ist. Dies könnte dazu führen, dass sie sich entscheiden, ihre Bedenken nicht zu äußern.
  1. Interessenskonflikte: Personen wie der Syndikus oder der HR-Chef sind oft eng in die Unternehmensführung eingebunden. Dies könnte potenzielle Interessenskonflikte schaffen und dazu führen, dass Mitarbeiter diese Personen nicht als neutral oder unabhängig wahrnehmen. Dies könnte das Vertrauen in das Hinweisgebersystem untergraben und dazu führen, dass weniger Hinweise gegeben werden.
  1. Fachliche Kompetenz: Während der Syndikus oder der HR-Chef sicherlich wichtige Rollen im Unternehmen einnehmen und über umfassende Kenntnisse in ihren jeweiligen Bereichen verfügen, könnten sie nicht über die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Verwaltung und Untersuchung von Hinweisen auf Missstände notwendig sind.
  1. Ressourcen und Prioritäten: Das Management eines effektiven Hinweisgebersystems kann zeitaufwendig sein und erfordert Engagement. Wenn die Zuständigkeit für das Hinweisgebersystem oder gar die Beauftragtenfunktion einer Person übertragen wird, die bereits andere umfangreiche Aufgaben hat, besteht die Gefahr, dass das Hinweisgebersystem nicht die Aufmerksamkeit erhält, die es benötigt.
  1. Einfache Bedienung und Online-Zugänglichkeit: Ein gutes Hinweisgebersystem sollte einfach zu bedienen und online zugänglich sein. Dies ermöglicht Mitarbeitern, ihre Bedenken jederzeit und von überall aus anonym zu äußern. Ein benutzerfreundliches Online-System kann auch dazu beitragen, die Hemmschwelle für die Nutzung des Systems zu senken und die schnelle Erfassung und Weiterleitung von Hinweisen zu gewährleisten.
  1. Unabhängigkeit und Objektivität: Ein externer Ombudsmann, zum Beispiel in Form eines Rechtsanwalts, bietet Vorteile gegenüber der Ernennung einer internen Person wie dem Syndikus oder einem HR-Verantwortlichen. Ein externer Anwalt kann neutral und unabhängig agieren, ist frei von potenziellen Interessens- und Loyalitätskonflikten und kann eine größere Vertraulichkeit bieten. Darüber hinaus bringt ein Rechtsanwalt tiefgreifende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Recht und Compliance mit, die dazu beitragen können, dass alle Prozesse und Entscheidungen im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften stehen.

Die einfache Ernennung einer internen Person als Hinweisgeberbeauftragter mag auf den ersten Blick praktisch erscheinen, kann jedoch in der Praxis verschiedene Probleme mit sich bringen. Mitarbeiter könnten zögern, sensible Informationen mit jemandem zu teilen, den sie täglich im Büro sehen, oder der eng mit der Unternehmensführung verbunden ist. Zudem könnten potenzielle Interessenskonflikte das Vertrauen in das System untergraben und dazu führen, dass weniger Hinweise gegeben werden. Auch könnten diese Personen nicht über die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Verwaltung und Untersuchung von Hinweisen auf Missstände notwendig sind.

Mehr Informationen zum Hinweisgeberschutz erhalten Sie auf unserer erweiterten FAQ-Seite: